Seit der Änderung der Brandenburgischen Bauordnung von 2003 ist der Abbruch nicht mehr genehmigungspflichtig. Jedoch besteht, mit Ausnahme von bestimmten Fällen, eine Anzeigepflicht. Außerdem sind andere baurechtliche Regelungen, z.B. Denkmalschutzvorschriften oder Sanierungssatzungen trotzdem zu beachten.
